Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe

§ 51 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Die Vorschriften der §§ 47 bis 50 sind auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. In der Überschrift eines Rentenschuldbriefes ist der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ablösungssumme, anzugeben.

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