§ 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und
- 2. die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.