Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten

§ 93a Eintragung öffentlicher Lasten · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.

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