Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 49 Beschränkungen für Kredite · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

Alle Vorschriften: GenG — Inhaltsübersicht