§ 49 Beschränkungen für Kredite · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft