§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.