§ 3 Erlaubte Handlungen · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
- 1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
- 2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
- a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
- b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
- 3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.