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GeschGehG
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GeschGehG | Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
23 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeines
§ 1
— Anwendungsbereich
§ 2
— Begriffsbestimmungen
§ 3
— Erlaubte Handlungen
§ 4
— Handlungsverbote
§ 5
— Ausnahmen
Abschnitt 2 — Ansprüche bei Rechtsverletzungen
§ 6
— Beseitigung und Unterlassung
§ 7
— Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
§ 8
— Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
§ 9
— Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
§ 10
— Haftung des Rechtsverletzers
§ 11
— Abfindung in Geld
§ 12
— Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13
— Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 14
— Missbrauchsverbot
Abschnitt 3 — Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 15
— Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 16
— Geheimhaltung
§ 17
— Ordnungsmittel
§ 18
— Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
§ 19
— Weitere gerichtliche Beschränkungen
§ 20
— Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
§ 21
— Bekanntmachung des Urteils
§ 22
— Streitwertbegünstigung
Abschnitt 4 — Strafvorschriften
§ 23
— Verletzung von Geschäftsgeheimnissen