§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
- 1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
- 2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
- 3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
- 4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
- 5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.