§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
- 1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
- 2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
- 3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
- 6. der berechtigten Interessen Dritter oder
- 7. des öffentlichen Interesses.