Abschnitt 3 Eintragungsverfahren

§ 18 Eintragungshindernisse · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (GeschmMG)

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 oder ist ein Design nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

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