Abschnitt 5 Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens

§ 32 Angemeldete Designs · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (GeschmMG)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.

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