§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (GeschmMG)
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen