Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen

§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (GeschmMG)

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

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