Abschnitt 10 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (GeschmMG)

Für das Verfahren nach der Verordnung Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

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