Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster

§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (GeschmMG)

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

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