Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Gerichtskostengesetz (GKG)

Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.

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