§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Gerichtskostengesetz (GKG)
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.