Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 27 Bußgeldsachen · Gerichtskostengesetz (GKG)

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

Alle Vorschriften: GKG — Inhaltsübersicht