§ 27 Bußgeldsachen · Gerichtskostengesetz (GKG)
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
Abschnitt 5 Kostenhaftung