Kapitel 3 Notarkosten › Abschnitt 4 Wertvorschriften › Unterabschnitt 2 Beurkundung

§ 101 Annahme als Kind · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.

Alle Vorschriften: GNotKG — Inhaltsübersicht