§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
- 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3. eine Anmeldung zu einem Register und
- 4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.