Kapitel 3 Notarkosten › Abschnitt 4 Wertvorschriften › Unterabschnitt 2 Beurkundung

§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
  1. 1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
  2. 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  3. 3. eine Anmeldung zu einem Register und
  4. 4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

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