Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten

§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.

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