Kapitel 3 Notarkosten › Abschnitt 4 Wertvorschriften › Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte

§ 123 Gründungsprüfung · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.

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