§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.
Kapitel 3 Notarkosten › Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung