Kapitel 3 Notarkosten › Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung

§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

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