Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten

§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

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