Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten

§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.

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