§ 24 Kostenhaftung der Erben · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
- 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
- 2. über die Nachlasssicherung;
- 3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
- 4. über die Errichtung eines Nachlassinventars;
- 5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
- 6. über die Pflegschaft für einen Nacherben;
- 7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
- 8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
- 9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)