§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
- 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
- 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.