Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 5 Kostenhaftung › Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner

§ 32 Mehrere Kostenschuldner · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

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