Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem
Geschäfts- wert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroin Tabelle A um ... Euroin Tabelle B um ... Euro
2 00050021,004,00
10 0001 00022,506,00
25 0003 00030,508,00
50 0005 00040,5010,00
200 00015 000140,0027,00
500 00030 000210,0050,00
über 500 00050 000210,00
5 000 00050 00080,00
10 000 000200 000130,00
20 000 000250 000150,00
30 000 000500 000280,00
über 30 000 0001 000 000120,00
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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