§ 4 Auftrag an einen Notar · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften