Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 7 Wertvorschriften › Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 43 Erbbaurechtsbestellung · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

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