§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- 1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
- 2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
- 3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
- a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
- b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
- 4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.