Kapitel 2 Gerichtskosten › Abschnitt 2 Wertvorschriften › Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 68 Verhandlung über Dispache · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.

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