Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

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