Kapitel 3 Notarkosten › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

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