§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
- 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.