Vierter Titel Schöffengerichte

§ 32 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
  1. 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. 3. (weggefallen)

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