Vierter Titel Schöffengerichte

§ 33 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  1. 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

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