§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.