Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 1 Vergabeverfahren › Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen › Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 136
Anwendungsbereich · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.