Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 1 Vergabeverfahren › Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen › Unterabschnitt 2 Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
§ 144
Anwendungsbereich · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.