§ 148 Anwendungsbereich · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 1 Vergabeverfahren › Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen › Unterabschnitt 3 Vergabe von Konzessionen