Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren › Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden

§ 155 Grundsatz · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

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