Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren › Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer

§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und ist unanfechtbar.

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