Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren › Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer

§ 167 Beschleunigung · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

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