Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren › Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer

§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

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