§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen › Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren › Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer