§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
- 1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
- 2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
- 3. Rechtsform und Anschrift sowie
- 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.