Teil 3 Verfahren › Kapitel 1 Verwaltungssachen › Abschnitt 1 Verfahren vor den Kartellbehörden

§ 60 Einstweilige Anordnungen · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
  1. 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
  2. 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
  3. 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

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