Teil 3 Verfahren › Kapitel 1 Verwaltungssachen › Abschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

§ 64 Anwaltszwang · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Alle Vorschriften: GWB — Inhaltsübersicht