Teil 3 Verfahren › Kapitel 2 Bußgeldsachen › Abschnitt 1 Bußgeldvorschriften

§ 81f Verzinsung der Geldbuße · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde.

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