Teil 3 Verfahren › Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

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