§ 19a Angaben zu Immobilien · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)
Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
- 1. zuständiges Amtsgericht,
- 2. Grundbuchbezirk,
- 3. Nummer des Grundbuchblattes,
- 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- a) Gemarkung,
- b) Flur und
- c) Flurstück,
- 5. Art und Umfang der Berechtigung,
- 6. Beginn und Ende der Berechtigung.